I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits
mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist
in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eignes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz aufgrund eines gesetzlichen
Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder nie-driger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber
hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer
über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich ein Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmangel verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen Fahrzeugteilen
in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zumachen. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schrift-liche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung / Gewährleistung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschlussvorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzug ist im Abschnitt II anschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
5. Die Gewährleistung für gebrauchte reparaturbedürftige
Teile, die zum selbst Regenerieren verkauft werden, ist prinzipiell
ausgeschlossen. Der Käufer akzeptiert dies mit seiner Unterschrift
auf der Rechnung bei Übergabe oder bei Bestellung aus dem
Internet.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Mängel
der gelieferten Sache auf unsachgemäße Verwendung,
mangelnder Wartung oder fehlerhafte Montage durch den Käufer
zurückzuführen sind oder wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen
des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten
vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
7. Für Teile die in Einzelanfertigung nach Kundenwunsch
angefertigt und ggf.
montiert werden, ist Gewährleitung und jeglicher Schadenersatz
ausgeschlossen.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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